Der Elternbeirat stellt sich vor:
Mitglieder des Elternbeirats im Schuljahr 2023/24 und 2024/25
Frau Scholle (1. Vorsitzende) |
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- Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern der Schulfamilie
- Kooperation mit dem Förderverein der Grundschule Oberschleißheim in der Parksiedlung
- Präsenz an Elternabenden / Schuleinschreibungen
- Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
Zur Festlegung über die Arbeit des Elternbeirats: https://km.bayern.de/eltern/schule-und-mehr/elternbeirat.html
Der Osterhase war da!
Ostereiersuchen
Anfang des Schuljahres 2017/2018
Lichterfest
Unser Ziel als Elternbeirat ist es, dass Ihre Kinder eine glückliche und erfolgreiche Schulzeit verbringen.
Bei Anregungen, Problemen oder Unterstützungsbedarf sind wir gerne für Sie da.
Jederzeit können Sie per E-Mail Kontakt mit uns aufnehmen:
elternbeirat@gs-parksiedlung.de
Geschäftsordnung des Elternbeirats der Grundschule in der Parksiedlung Oberschleißheim
Stand: März 2018
Vorbemerkungen
Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten aller Schüler und somit ein Organ der Schule. Die wichtigsten Regelungen finden sich im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) - Artikel 64 bis 69 - sowie in der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) - §§ 13 bis 15. Gemäß BayEUG Art. 66, Abs. 1, Satz 3 hat der Elternbeirat einer Schule das Recht sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese Geschäftsordnung soll als freiwillige Vereinbarung die Arbeit des EB der Grundschule in der Parksiedlung regeln. Sie basiert auf den Vorschriften des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes und der Bayerischen Schulordnung.
§ 1 Wahl des Elternbeirats
(1) Der Elternbeirat (EB) der Grundschule in der Parksiedlung Oberschleißheim (kurz genannt: Grundschule Parksiedlung) besteht grundsätzlich aus mindestens fünf, höchstens zwölf Mitgliedern.
(2) Der/Die Vorsitzende des Elternbeirats aus dem vorangegangenen Schuljahr lädt in Zusammenarbeit mit der Schulleitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Schulbeginn schriftlich die Elternschaft der Klassen zur Elternbeiratswahl ein.
Wahlberechtigt sind die Erziehungsberechtigten aller Kinder in der Grundschule Parksiedlung. Für jedes Kind kann eine Stimme abgegeben werden.
Für jedes Kind, das die Grundschule Parksiedlung besucht, kann sich jeweils ein Erziehungsberechtigter als Kandidat zur Wahl des EB aufstellen lassen.
Die Wahl zum Elternbeirat sollte bis spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn durchgeführt werden.
Die Wahl erfolgt als Briefwahl. Ein Kandidat kann sich durch schriftliche Erklärung bei der Schulleitung zur Verfügung stellen.
Die Wahl wird mit Stimmzetteln geheim durchgeführt. Auf den Stimmzetteln sind alle Bewerber aufgeführt.
Für jeden Bewerber darf nur eine Stimme abgegeben werden. Maximal dürfen so viele Stimmen abgegeben werden, wie Mitglieder geplant sind. Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit wird durch Stichwahl entschieden. Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der entsprechenden Reihenfolge.
Es muss eine Niederschrift über die Wahl angefertigt werden. (3) Die neuen Mitglieder des EB wählen aus ihrer Mitte die Funktionsträger (Vorsitzende/ Vorsitzender und Stellvertreterin/Stellvertreter) und den/die Schriftführer/in sowie den/die Kassenführer/in. Es können weitere Funktionsträger bestimmt werden (z.B. für Aufgaben von besonderer Bedeutung). Gewählt ist die Person, die die einfache Mehrheit erhält, mittels öffentlicher Abstimmung in Form von Handzeichen. Eine geheime Wahl kann auf Antrag eines Mitglieds durchgeführt werden.
Die Wahl von zwei Stellvertreterin/innen ist möglich. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit der Arbeitsumfang auf mehrere Personen verteilt werden kann.
Die Leitung dieser Wahlen obliegt der/dem Vorsitzenden. Wahlberechtigt sind nur die gewählten und anwesenden EB-Mitglieder. Eine Briefwahl findet nicht statt. Wählbar sind auch abwesende Personen, wenn eine entsprechende Einverständniserklärung (schriftlich) vorliegt. Eine Person, die in Abwesenheit gewählt wurde, muss innerhalb einer Woche schriftlich die Annahme der Wahl gegenüber der/dem Vorsitzenden erklären.
§ 2 Amtszeit des Elternbeirats
Die Amtszeit des EB beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und dauert bis zur Wahl des neuen EB im folgenden Schuljahr. Die Tätigkeit im EB ist ehrenamtlich. Die Mitgliedschaft im EB kann jederzeit ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden. Daraus entstehen keine Auswirkungen auf die Tätigkeit als KlassenElternsprecher/in.
Scheidet ein EB-Mitglied aus, rückt die Person nach, die bei der Wahl zum EB die nächst höhere Stimmenzahl erreicht hat (Ersatzperson). Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los.
§ 3 Aufgaben der/des Vorsitzenden oder der Stellvertreterin/des Stellvertreters
Zu den Aufgaben der/des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter/in gehören insbesondere:
- die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen des EB;
- die rechtzeitige Versendung der Einladungen (1-Woche vor Termin) mit Angabe einer Tagesordnung;
- die Leitung der EB-Sitzung;
- die Ausführung der Beschlüsse der Versammlung bzw. die Überwachung der Ausführung;
- die Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern des Elternbeirats;
- die regelmäßige und umfassende Information aller KES;
- die Information der Erziehungsberechtigten über die Tätigkeit des EB;
- Kontakt zur Schulleitung;
- die Vertretung des EB im Gemeinsamen Elternbeirat; • die Vertretung des EB gegenüber der Kommune bzw. dem Aufwandsträger;
- die offizielle Vertretung der Elternschaft gegenüber der Öffentlichkeit.
§ 4 Sitzungen des Elternbeirats
Die/Der Vorsitzende beruft den EB nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die/Der Vorsitzende muss den EB einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt.
Die Sitzungen des EB sind nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind die Mitglieder des EB.
Teilnehmen können:
- die gewählten KES, die nicht Mitglied des EB sind
- die vom EB berufenen Berater/innen
- die Schulleitung und ihre Vertretung
- die Mitarbeiter der Jugendsozialarbeit der Grundschule Parksiedlung
- Vorstandsmitglieder des Fördervereins
Weitere Teilnehmer können je nach Themengebiet zusätzlich eingeladen werden.
Die Vertretung des Aufwandsträgers und die Schulleitung müssen vom EB zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden. Der EB kann die Anwesenheit der Vertretung des Aufwandsträgers und der Schulleitung verlangen.
Besprechungen und Beratungen der KES außerhalb von Sitzungen sind zulässig.
Zu den Sitzungen wird mit einer Frist von mindestens einer Woche vorher eingeladen. Terminänderungen werden so schnell wie möglich bekannt gegeben.
§ 5 Beschlussfassung
Der EB ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt eine geheime, schriftliche Abstimmung.
Außerhalb von Sitzungen des Elternbeirats ist die Beschlussfassung durch elektronisch und/oder telefonische Abstimmung – mit einer Frist von mindestens 7 Tagen sowie den Tag des Fristablaufs möglich, sofern alle Mitglieder des Elternbeirats informiert wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden ihre Stimme abgegeben haben. Ein Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die Abstimmung wird mit den einzelnen Ergebnissen (Zustimmung/Ablehnung) schriftlich protokolliert. Im Anschluss wird der gefasste Beschluss elektronisch an alle Mitglieder des EB übermittelt. In der nächsten EB-Sitzung wird der entsprechende Beschluss im Protokoll vermerkt.
§ 6 Vertraulichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Elternbeirats, insbesondere die als vertraulich bezeichneten Themen sowie alle privaten Angelegenheiten von Personen, unterliegen der Geheimhaltung. Dies gilt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im EB. Ansonsten darf über offenkundige Tatsachen sowie über die Ergebnisse von Beschlüssen in geeigneter Form informiert werden.
§ 7 Protokollführung
Über jede Versammlung des EB ist ein Protokoll anzufertigen. Es enthält:
- Angaben zu Ort, Beginn und Ende der Sitzung
- eine Liste der Teilnehmer/innen
- eine Niederschrift der Sachanträge
- die Zusammenfassung der gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis.
Jedes Mitglied kann für jeden Tagesordnungspunkt Protokollerklärungen abgeben, welche - auf Antrag - wortwörtlich in das Protokoll übernommen werden müssen.
Das vorläufige Protokoll wird nach der Sitzung an alle Mitglieder und die Schulleitung versandt. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt in der darauffolgenden Elternbeiratssitzung. Änderungswünsche müssen bis dahin der/dem Vorsitzenden mitgeteilt werden. Das endgültige Protokoll wird nach der Genehmigung ebenfalls an alle Mitglieder und der Schulleitung versandt.
Diese Protokolle sind von allen Anwesenden vertraulich zu behandeln.
Das endgültige Protokoll ist an alle Elternbeiratsmitglieder weiterzuleiten. Auch die Schulleitung und die Klassenelternsprecher erhalten hiervon eine Abschrift. Die in der Sitzung besprochenen Gegenstände und Beschlüsse, die nicht der Verschwiegenheitsverpflichtung gem. § 15 Abs. 5 BaySCHO unterliegen, können bekannt gemacht werden.
§ 8 Vertretung des Elternbeirats
Die/der Elternbeiratsvorsitzende und/oder die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Elternbeirat bei allen Angelegenheiten. Durch Beschluss des Elternbeirats können in einzelnen Angelegenheiten auch andere Elternbeiratsmitglieder mit der Außenvertretung beauftragt werden. Bei Zuwiderhandlung in der Außenvertretung kann mit einem Beschluss mit einfacher Mehrheit der Ausschluss aus dem Elternbeirat erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
§ 9 Arbeitsgruppen
Bei Bedarf bilden sich aus dem Kreis der Eltern, der Klassenelternsprecher und deren Vertretern Arbeitsgruppen. Aktuell sind es: Nikolausbesuch – Lichterfest Faschingskrapfen – Ostermarkt – Ostereiersuche – Schuleinschreibung – Maifest oder Sommerfest – Fußballturnier - Abschlusssteine bemalen
Bei Bedarf können weitere Arbeitsgruppen gebildet werden oder es kann auf einzelne Arbeitsgruppen verzichtet werden. Diese Arbeitsgruppen sind Bestandteil der Elternbeiratstätigkeit.
§ 10 Spenden und Spendenbescheinigungen
Der EB darf nach Rücksprache mit der Schulleitung anlässlich von schulischen Veranstaltungen, schriftlich und auf der Homepage der Schule zu Spenden für schulische Zwecke aufrufen. Die Spenden werden auf dem Konto des Fördervereins von dem Kassierer des Fördervereins verwaltet und dürfen nur zweckentsprechend verwendet werden.
Auf Antrag kann hierzu vom Förderverein eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.
§ 11 Inkrafttreten, Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung ist mit 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten beschlossen worden; sie trat am 08.03.2018 in Kraft.
Änderungen sind nur mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten EB-Mitglieder möglich. Eine Abweichung von den genannten Vorschriften des BayEUG und der BaySchO ist nicht zulässig.
Oberschleißheim, den 07.03.2018
Stefanie Fochler
Vorsitzende
Sven Mielke
1. stellvertretender Vorsitzender
Michael Schleusener
2. stellvertretender Vorsitzender